§ 1 Name,
Sitz
Der Verein führt den Namen Perspektive Asperger
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
e. V. Der Sitz des Vereins ist Leichlingen.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist Menschen mit Asperger Syndrom aktive
Lebenshilfe zu geben und auf ihre Belange aufmerksam zu machen.Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Aufbau eines Netzwerkes von Beratern, Therapeuten, Verantwortlichen in Politik,
Jugendamt, Sozialamt, Arbeitsamt, Werkstatt, Heilpädagogen, IFD, Firmen, etc.,
um Menschen aus dem Diagnosen-Spektrum Autismus, insbes. Asperger Syndrom Hilfe
vermitteln zu können durch die Vermittlung bzw. Zusammenbringung von
Betroffenen, Beratern, Therapeuten, Einrichtungen, Politik, Vermittler (IFD),
Arbeitsamt, JA, Sozialamt
und deren Ansprechpartnern.Initiierung von Zusammenkünften in Form von
Round-Table-Veranstaltungen mit allen Beteiligten, um Veränderungsprozesse
anzustoßen
Aufbau einer Datenbank mit Arbeits-, Berufs-, Berufsausbildungs-, Firmen-,
Schule-. Praktika-Angeboten für Jugendliche aus dem Syndrom-Spektrum Autismus,
insbes. Asperger Syndrom
Vermittlung o. g. Angebote in Zusammenarbeit mit Arbeitsamt, IFD, Salo, etc.
Vermittlung von Begleitung jedweder Art für Schule, Arbeit, Beruf, Praktika,
Fahrten, Freizeit
Aufbau einer Datenbank mit Angeboten zu Freizeitgestaltung, Urlaub für Menschen
aus dem Syndrom-Spektrum Autismus, d.h. auf Basis vorheriger Recherche der
Angebote
Erarbeitung eines Lebenskonzeptes für behinderte und nicht-behinderte Menschen,
speziell Autismus bzw. Asperger-Syndrom, unter Einbeziehung des (individuellen)
persönlichen Budgets für behinderte Menschen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und
juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Eine
Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet
werden.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger
wichtiger Grund vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen
mit deren Erlöschen).
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 4 Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins nach § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt
den Verein einzeln. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange
im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der
Vorstand ist verantwortlich für:die Führung der laufenden Geschäfte,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
die Buchführung,
die Erstellung des Jahresberichts,
die Vorbereitung und
die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 5 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n
Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des
Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich statt..
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend
ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des
Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies
im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die
Einberufung von mindestens 40% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von
Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung
des Vereins fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu gleichen Teilen an
Katholische Stiftung
Die Gute Hand
Jahnstraße 31
51515 Kürten-Biesfeld
Steuer-Nummer: 204/5835/0062
und
Bethanien Kinder- und Jugenddorf
Neufeldweg 26
51427 Bergisch Gladbach
Steuer-Nummer: 102/5860/1022
die dieses nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden haben.